1.1. Regelfall: das Auftragswerk
Der Agentur cagefish erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag (Auftragswerk). Vertragsgegestand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechtes und des Urheberrechtsgesetzes.
1.2. Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) der Agentur sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.3. Ohne Zustimmung der Agentur dürfen deren Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig.
1.4. Die Werke der Agentur dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber/ Verwerter mit der Zahlung des Regelhonorars.
1.5. Wiederholungsnutzungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung der Agentur.
1.6. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung der Agentur.
1.7. Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu.
2.1. Entwurf und Werkzeichnung sowie die Einräumung des Nutzungsrechtes bilden eine einheiltiche Leistung. Für diese Leistung berechnet der Agentur
a. das Regelhonorar für die genutzte Entwurfsarbeit
b. das Werkzeichnungshonorar
2.2. Übt der Auftraggeber seine Nutzungsoption nicht aus und werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, berechnet der Grafik-Designer ein Abschlagshonorar.
2.3. Die Berechnung der Honorare richtet sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, nach den Honorarempfehlungen des Bundes Deutscher Grafik-Designer.
2.4. Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen, ist nicht berufsüblich.
2.5. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf das Honorar; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, daß dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
2.6. Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie sind ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann der Grafik-Designer Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
2.7. Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
2.8. Außerhalb der Kernarbeitszeit (Mo-Fr 10-18 Uhr) und/oder bei besonders engen Terminen
zur Fertigstellung (weniger als 2 Tage nach Auftragserteilung) behält sich die Agentur einen
Eilaufschlag i.H.v. 25 %, bei Arbeiten am Wochenende (Sa/So) i.H.v. 50% vor.
3.1. Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung u.a.) werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
3.2. Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende technischen Nebenkosten (z.B. für Modelle, Zwischenreproduktionen, Layoutsatz) sind zu erstatten.
3.3. Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber/Verwerter zwecks Durchführung des Auftrages oder der Nutzung erforderlich sind, werden die Kosten und Spesen berechnet.
3.4. Die Vergabe von kreativen Fremdleistungen (z.B. Fotoaufnahmen, Modelle) oder die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung (z.B. Lithografie, Druckausführung, Versand) nimmt die Agentur nur aufgrund einer mit dem Auftraggeber/ Verwerter getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor.
3.5. Soweit die Agentur auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber/Verwerter die Agentur von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.
3.6. Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
4.1. An den Arbeiten der Agentur werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.
4.2. Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt an die Agentur zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.
4.3. Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers/Verwerters.
5.1. Vor Produktionsbeginn sind der Agentur Korrekturmuster vorzulegen.
5.2. Die Produktion wird von der Agentur nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist die Agentur ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.
6.1. Im Fall des Vorsatzes haftet die Agentur unbeschränkt. In Fällen grober Fahrlässigkeit und einfacher Fahrlässigkeit bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung haftet die Agentur auf den typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
6.2. Die Haftung aus Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, aus Verzug, wegen Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz und zwingenden gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.
6.3. Vorstehende Regelungen gelten auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern,
Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
6.4. Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Vorschriften.
Von vervielfältigten Werken sind der Agentur mindestens 10 ungefaltete Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die sie auch im Rahmen ihrer Eigenwerbung verwenden darf.
8.1. Für die Agentur besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
8.2. Die der Agentur überlassenen Vorlagen (z.B., Texte, Fotos, Muster) werden unter der Voraussetzung verwendet, daß der Auftraggeber/Verwerter zur Verwendung berechtigt ist.
9.1. Die Agentur ist nicht zur Herausgabe/Überlassung von Arbeitssdateien verpflichtet.
Der Auftraggeber/Verwerter erwirbt vielmehr auftragsbezogen nur jeweils das Nutzungsrecht
an den für die Produktion/Vervielfältigung benötigten Dateien des Produktes.
9.2. Sollte der Auftraggeber/Verwerter ausdrücklich wünschen, dass editierbare Dateien/Zwischenschritte später auch anderen Designern als Arbeitsmittel dienen sollen und dass die ursprüngliche Gestaltung beliebig verändert werden kann, erhöht sich automatisch der Nutzungsumfang und somit auch die jeweils zu kalkulierende Vergütung.
Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz der Agentur.